Pflege & Betreuung » Rund um die Pflege
Was ist das Besondere an Caritas-Sozialstationen?
Die Pflege bedürftiger Menschen war jahrhundertelang eine Aufgabe der Kirche und vieler Ordensgemeinschaften. Ihr Rückgang und die Veränderung in der Gesellschaftsstruktur ließen in den 1970er Jahren viele Sozialstationen unter dem Dach der Caritas entstehen. Aus der christlichen Tradition heraus hat die Caritas eine besondere Verantwortung für die Pflege alter und kranker Menschen. Auf diese Erfahrung und Kompetenz können Sie sich verlassen. Pflege ist für uns nicht nur hochqualifizierte und professionelle Betreuung, sondern weitaus mehr:
Zeit haben für ein Gespräch.
Beistand leisten.
Den Menschen als Ganzes sehen.
Unsere haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fühlen sich dieser christlichen Grundhaltung verpflichtet.
Neben den häufig gestellten Fragen erhalten Sie unter www.pflege-unterfranken.de ausführliche Informationen zur Pflege.
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist im neuen Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2017 völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den folgenden sechs Bereichen, den sogenannten Modulen:
Dabei spielen die bisheren Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.
Den Antrag erhalten Sie bei der Pflegekasse des zu pflegenden Menschen. Die Pflegekasse ist immer bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Hier können Sie sich auch über die Antragstellung selbst und die verschiedenen Leistungen informieren.
Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, geht es folgendermaßen weiter:
WICHTIG: Die Leistungen werden rückwirkend bis zum Datum der Antragstellung gewährt. Aus diesem Grund sollten Sie einen Antrag auf jeden Fall frühzeitig stellen, damit Sie bestehende Ansprüche nicht verfallen lassen. Vor dem Besuch des MDK bietet es sich an, für ein paar Tage ein sog. “Pflegetagebuch” zu führen, in dem alle notwendigen Leistungen, die sie am Pflegebedürftigen erbringen, in Minutenwerten aufgezeichnet werden. Diese Unterlagen können dann dem Medizinischen Dienst bei der Begutachtung vorgelegt werden.
Befindet sich der zu Pflegende in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, ist auch ein so genannter Überleitungsantrag möglich. Dafür wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor der Entlassung an den sozialen Dienst des Krankenhauses. Eine Einstufung erfolgt dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vorläufig und per Aktenlage innerhalb weniger Tage. Nach der Entlassung wird dann aber die ausführliche Begutachtung zuhause durchgeführt.
Wenn Sie Fragen zur Antragstellung haben oder Hilfe beim Ausfüllen des Antrages benötigen, können Sie uns gerne anrufen oder auch persönlich vorbeikommen.
Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Widerspruch eingelegt werden, gerechnet vom Datum der Bekanntgabe des Bescheides. Wenn die Pflegekasse nicht auf diese Widerspruchsfrist hinweist, kann der Bescheid sogar ein Jahr lang angefochten werden.
Der Widerspruch ist bei der Pflegekasse einzureichen. Zunächst reicht ein einfacher Widerspruch ohne weitere Begründung. Ein Musterschreiben für einen solchen Widerspruch können Sie sich hier downloaden.
Statistiken belegen, dass viele Widersprüche gegen Entscheidungen der Pflegekasse erfolgreich waren. Dennoch macht ein Widerspruch natürlich nur Sinn, wenn genügend Argumente dafür sprechen, dass die Entscheidung der Pflegekasse falsch war. Wir empfehlen Ihnen, in diesem Zusammenhang mit der Caritas-Sozialstation Kontakt aufzunehmen, die Ihnen bei berechtigter Kritik am Pflegegutachten weiterhelfen kann.
Welche Voraussetzungen müssen für die jeweilige Pflegegrade erfüllt sein?
Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit. 5 Pflegegrade gibt es insgesamt. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen (vgl. Sie auch “was heisst “pflegebedürftig). Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte in den 6 Modulen sind pflegebedürftge Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
Gesonderter Hinweis: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.
Die Höhe der Leistungen, die ein Pflegebedürftiger von seiner Pflegekasse erwarten kann, ist gesetzlich festgelegt. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen gewährt die Pflegeversicherung. Der Pflegebedürftige hat die Wahlmöglichkeit: Er kann Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung wählen. Diese und andere Leistungen der Pflegeversicherung werden im Folgenden beschrieben:
Pflegesachleistung wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige von einer Sozialstation oder einem ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. In diesem Fall pflegen professionelle Pflegekräfte. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad:
Diese Beträge werden nicht an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt, sondern stehen dem Pflegebedürftigen zur Finanzierung der Caritas-Sozialstation zur Verfügung.
* Beim Pflegegrad 1 handelt sich um einen Sonderfall. Es gibt in diesem Fall einen Betrag von 125 €, der für Leitungen der Pflegeversicherung oder auch als Erstattungsbetrag verwendet werden kann. Besprechen Sie uns gerne hierzu an.
Hinweis: Soweit Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen von der Kommune nicht oder nur teilweise gefördert werden, kann der Pflegedienst diese Aufwendungen dem Pflegebedürftigen gesondert berechnen.
Pflegegeld erhält man, wenn der Pflegebedürftige von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen ehrenamtliche Helfern gepflegt wird.
Die Höhe der Leistung ist abhängig von des Pflegegrades:
Hinweis: Pflegegeldempfänger sind vom Gesetzgeber verpflichtet, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine Caritas-Sozialstation in Anspruch zu nehmen. Die Anzahl der Beratungen ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad: Diese Beträge werden an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt. Auch Personen, die Kombinationsleistungen oder Pflegesachleistungen erhalten, können einen solchen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Kommen Sie gerne hierzu auf uns zu.
Ansonsten bestehen die Beratungsbesuche wie folgt:
Ziel dieser Beratungsbesuche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege durch regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung sicherzustellen. Alle Caritas-Sozialstationen führen diese Beratungen regelmäßig durch. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.
Kombinationsleistung erhält man, wenn Angehörige und Pflegekräfte einer Sozialstation gemeinsam pflegen. Dann erhält der Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistung. Die Leistungen können nach den persönlichen Bedürfnissen des zu Pflegenden kombiniert werden. Es können z.B. 40 % Pflegegeld und 60 % Pflegesachleistungen gewählt werden. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- oder Sachleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige in der Regel 6 Monate gebunden. Sollte sich die Pflegestufe ändern, ist ein Wechsel auch innerhalb dieser Zeit möglich.
Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Oftmals stößt man durch eine Betreuung und Pflege rund um die Uhr an Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, auch auf sich selbst zu achten, Selbstpflege zu betreiben.
Hierfür hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen: Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier Wochen bzw. 6 Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür seit dem 01.01.2015 einen Betrag von 1.612 Euro zur Verfügung. Einzige Voraussetzung: Als Pflegeperson haben Sie bereits 6 Monate Ihren Angehörigen gepflegt. Die Verhinderungspfelge ist flexibel gestaltbar. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege (siehe unten) insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
TIPP: Wenn die Verhinderungspflege/Ersatzpflege, die die Caritas-Sozialstation durchführt, weniger als 8 Stunden am Tag dauert, erhalten Sie das Pflegegeld in der gewohnten Höhe weitergezahlt. Sie können sich also für einen Arztbesuch, Einkauf, Kinobesuch usw. “freinehmen” ohne dass das Pflegegeld reduziert wird. Dadurch schaffen Sie Entlastung und eine Ruhezeit zum Durchschnaufen für sich. Setzen Sie sich einfach mit Ihrer Caritas-Sozialstation in Verbindung.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden monatlich mit bis zu 40 Euro bezuschusst. Bei technischen Hilfen wie beispielsweise Pflegebetten müssen sich die Pflegebedürftigen mit zehn Prozent, höchstens jedoch mit 25 Euro je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber leihweise überlassen.
Für Umbaumaßnahmen stellt Ihnen die Kasse einzelfallabhängig bis zu 4.000 Euro je Maßnahme zur Verfügung.
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege als Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege. Hiermit werden Angehörige von der Pflege entlastet und Pflegebedürftige kommen regelmäßig in Gesellschaft und werden individuell gefördert. Für die Tages- und Nachtpflege steht ein separates Budget zu Verfügung.
Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 612 Euro ab 1. Januar 2015 im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3 224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege sind vom Pflegebedürftigen zu tragen. Alle Alten- und Pflegeheime der Caritas bieten Kurzzeitpflege an.
Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Zusammen mit Pflegekassen führen wir diese Kurse durch. Informationen, wann und wo der nächste Kurs stattfindet, erfahren Sie unter der Rubrik
„Hauskrankenpflegekurs”.
Die Pflegekasse ermöglicht eine für Sie kostenlose Beratung bei Ihnen zu Hause durch die Fachpflegekräfte der Caritas-Sozialstation. Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Pflegeberatung”.
Diese Leistungen erhalten alle Personen, bei denen der Medizinische Dienst einen Pflegegrad festgestellt hat.
Folgende monatliche Leistung erhalten pflegebedürftige Personen:
Diese Beträge können Sie auch verwenden für
WICHTIG: Um diese zusätzlichen finanziellen Mittel zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag stellen.
Für privat Pflegende übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Renten- und Unfallversicherung. Außerdem ist das Einkommen aus Pflegegeld von der Steuer befreit.
Die Pflegekasse übernimmt ab dem 01.01.201 beim Pflegegrad 1 bis zu 125 Euro, beim Pflege 2 bis zu 770 Euro, beim Pflegegrad 3 bis zu 1.262 €, beim Pflegegrad 4 bis zu 1.775 Euro sowie beim Pflegegrad 5 bis zu 2.005 Euro.
Wenn Sie mehr wissen wollen, können Sie sich hier den Flyer der Pflegeversicherung ansehen:
Rufen Sie uns einfach an. Zusammen mit den Sozialen Diensten und den Hausärzten bereiten wir die Häuslichkeit für eine Pflegesituation vor. Es gibt vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten und Pflegehilfsmittel, die Ihnen die Pflege zuhause erleichtern. Auch schwere Pflegen sind so zu leisten und verhindern einen dauerhaften und teuren Umzug in ein Pflegeheim.
Um Sie bei einer anstehenden Verlegung nach Hause im Vorfeld optimal beraten zu können, kommen wir selbstverständlich auch gern zu einem gemeinsamen Beratungsgespräch mit Ihnen ins Krankenhaus.
Die Leistungen, die eine Caritas-Sozialstation erbringen kann, sind sehr vielfältig. Ob direkte Übernahme von Pflege, Betreuung, Hilfe bei der Haushaltsführung, Beratung oder Schulungen – all dies sind mögliche Dienstleistungen, die Sie durch die Sozialstaton erhalten können.
Bei Interesse entnehmen Sie bitte die Informationen über konkreten Angebote der Sozialstation dem Punkt “Unsere Leistungen“.
Nein, auch ohne einen Pflegegrad können Sie als sogenannter „Selbstzahler” Ihre Lebensqualität durch Pflege verbessern. Unterstützung bei Tätigkeiten, die Ihnen im Alter oder Ihrer Krankheit schwer fallen, erleichtern Ihnen ein selbstbestimmtes Leben in Ihrer eigenen Wohnung. Fragen Sie unsere Caritas-Sozialstationen nach Leistungen des Privaten Leistungskatalogs.
Das kommt darauf an. In einem ersten Gespräch, das Sie zu Beginn der Pflege mit der Caritas-Sozialstation führen, vereinbaren Sie mit dem Pflegedienst, welche Leistungen erbracht werden sollen. Die erfahrenen Pflegekräfte können Ihnen hierzu hilfreiche Tipps geben. Es wird dann ein Kostenvoranschlag von der Caritas-Sozialstation erstellt.
Auf diesem können Sie sehen, welche Leistungen erbracht werden sollen und wie häufig diese durchgeführt werden sollen. Ob die Kosten dabei vollständig von der Pflegeversicherung übernommen werden oder Sie einen Eigenanteil leisten müssen, ist abhängig davon, inwieweit Sie selbst noch die Pflege durchführen können oder möchten.
Wenn Sie nicht wissen, wie Sie die Pflege und Berufstätigkeit unter einen Hut bekommen sollen, denken Sie vielleicht daran, eine Hilfe aus Osteuropa zu engagieren. Bedenken Sie dabei, dass es wegen mangelnder Verständigungsmöglichkeiten teilweise zu kritischen oder gefährlichen Situationen bei der Betreuung der pflegebedürftigen Person kommen kann. Fachkräfte beobachten immer wieder schwerwiegende Pflegefehler.
s. hierzu auch Link zu CariFair
Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Oftmals stößt man durch eine Betreuung und Pflege rund um die Uhr an Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, auch auf sich selbst zu achten, Selbstpflege zu betreiben.
Folgende Entlastungsmöglichkeiten gibt es:
Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür ab dem 01.01.2015 1.612 € zur Verfügung. Einzige Voraussetzung: Als Pflegeperson haben Sie bereits 6 Monate Ihren Angehörigen gepflegt.
TIPP: Wenn die Verhinderungspflege/Ersatzpflege, die die Caritas-Sozialstation durchführt, weniger als 8 Stunden am Tag dauert, erhalten Sie das Pflegegeld in der gewohnten Höhe weitergezahlt. Sie können sich also für einen Arztbesuch, Einkauf, Kinobesuch usw. “freinehmen” ohne dass das Pflegegeld reduziert wird. Dadurch schaffen Sie Entlastung und eine Ruhezeit zum Durchschnaufen für sich. Setzen Sie sich einfach mit Ihrer Caritas-Sozialstation in Verbindung.
Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz beziehen kann (z.B. bei Demenzkranken), stellt die Pflegeversicherung pro Monat 125 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann beispielsweise verwendet werden für
Fragen Sie einfach bei Ihrer Caritas-Sozialstation in der Nähe nach solchen Angeboten.
Wichtig: Diese Leistungen erhalten alle Personen, bei denen der Medizinische Dienst einen Pflegegrad festgestellt hat. Ob eine Person hier leistungsberechtigt ist, ist aus dem Pflegegutachten, das Sie sich jederzeit von der Pflegekasse anfordern können, ersichtlich. Sie können auch direkt bei der Pflegekasse nachfragen oder uns dazu beauftragen.
Unsere speziell geschulten und erfahrenen Mitarbeiter kommen zu Ihnen nach Hause und beraten Sie in Ihrer speziellen Pflegesituation. Diesen Besuch können Sie einmal (in besonderen Fällen auch zweimal) im Jahr in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegeversicherung. Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Pflegeberatung”.
Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Zusammen mit Pflegekassen führen wir diese Kurse durch. Informationen, wann und wo der nächste Kurs stattfindet, erfahren Sie unter der Rubrik „Hauskrankenpflegekurs”
Viele Caritas-Sozialstationen bieten auch einen Gesprächskreis für pflegende Angehörige. Sie treffen Menschen, die sich in der gleichen Situation befinden wie Sie und können sich austauschen. Setzen Sie sich einfach mit Ihrer Caritas-Sozialstation in Verbindung, wann der nächste Termin stattfindet. Informationen und Termine finden Sie unter der Rubrik „Angehörigengruppe”.
Grundsätzlich bedürfen medizinische Behandlungen der vorherigen Zustimmung der Patientinnen und Patienten. Kann keine eigene Willenserklärung abgegeben werden, tritt an ihre Stelle eine Entscheidung der bevollmächtigten Person oder des amtsrichterlich eingesetzten Betreuers. In einer Patientenverfügung (Patiententestament) können vorsorglich Richtlinien und Handlungsanweisungen für die Ärztinnen und Ärzte festgelegt werden. Diese Patientenverfügung ist laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Ärztinnen und Ärzte verbindlich:
Ansonsten können sich die Ärztinnen und Ärzte wegen einer Körperverletzung strafbar machen.
In dieser Erstinformation finden Sie weitere nützliche Informationen über Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung.
Die Christliche Patientenverfügung erfreut sich seit ihrer Veröffentlichung 1999 einer großen Nachfrage. Sie können die Broschüre mit den Formularen zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung einsehen und downloaden.
Bei Fragen rund um die Pflege können Sie sich selbstverständlich persönlich mit uns in Verbindung setzen. Wir helfen Ihnen gern weiter.
Kontaktdaten:
Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Würzburg e.V.
Tel: 0931-38659-100
Email: info@caritas-wuerzburg.org
Caritasverband für die Stadt
und den Landkreis Würzburg e.V.
Matthias-Ehrenfried-Haus
Bahnhofstraße 4 – 6
97070 Würzburg
Tel.: 0931/386 59-100
Fax: 0931/386 59-199
info@caritas-wuerzburg.org
Montag bis Donnerstag:
9:00 – 12:00 Uhr
14:00 – 16:00 Uhr
Freitag:
9:00 – 12:00 Uhr